
Landesverband
der Taubblinden
Nordrhein-Westfalen e.V.
Satzung Landesverband der Taubblinden NRW e.V.
Interessenvertretung der Taubblinden in Nordrhein-Westfalen
Präambel
Bei taubblinden Menschen sind die beiden wichtigsten Sinne „Sehen“ und „Hören“ in ihrer Funktion so stark eingeschränkt, dass ein gegenseitiger Ausgleich nicht möglich ist. Als „taubblind“ bezeichnen wir alle Menschen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ihres Lebens den teilweisen oder völligen Verlust dieser beiden Sinne erfahren haben. In unserem Verein sind sowohl gebärdensprachlich als auch lautsprachlich orientierte Taubblinde vertreten.
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Mitgliedsbeiträge
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Landesverband der Taubblinden NRW e.V., abgekürzt LVT-NRW e.V., Interessenvertretung der Taubblinden in Deutschland.
2. Er ist neutral, politisch und konfessionell unabhängig.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf und wird ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der LVT-NRW e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Die Wahrnehmung der sozialpolitischen, kulturellen und beruflichen Interessen der Taubblinden in Nordrhein-Westfalen
- Austausch von Erfahrungen auf allen Gebieten der Taubblinden, insbesondere des Taubblindenwesens
- Vertretung der Taubblinden bei der Zusammenarbeit mit
a) Bundesarbeitsgemeinschaft der Taubblinden (BAT)
b) Vertretung der Mitglieder - Öffentlichkeitsarbeit
- Einrichtung und Unterhaltung einer Beratungs- und Geschäftsstelle
- Bekämpfung und Abwehr aller die Taubblinden diskriminierenden und schädigenden Erscheinungen
- Forderung und Bestreben nach qualifizierter Assistenz für Taubblinde.
- Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen Lebens, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen
- Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Der Verein befolgt den Artikel 3, Abs. 3 des Grundgesetzes. Demnach darf niemand wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache usw. gesellschaftlich benachteiligt werden. Ziel ist die gesellschaftliche Gleichstellung der Gebärdensprache sowie spezielle Kommunikationsform für Taubblinde (Lormen und Taktile Gebärdensprache).
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von
(a) natürlichen volljährigen Personen
(b) juristischen Personen. - Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
- Der Austritt eines Mitglieds ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand spätestens bis zum 31.10. des laufenden Jahres. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schwerwiegend gegen die Interessen des Vereins verstößt oder seine Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht zahlt. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist unanfechtbar.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines Kalenderjahres zu entrichten.
2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung, bei der der Vorstand gewählt wird, findet alle 4 Jahre statt. Ebenfalls im Turnus von 4 Jahren und jeweils 2 Jahre nach der ordentlichen Mitgliederversammlung findet die offizielle Mitgliederversammlung statt, bei der keine Wahlen statt abgehalten werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand einberufen werden, wenn das im Interesse des Vereins erforderlich erscheint. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich verlangt wird; dabei sollen die Gründe genannt werden.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung vom Vorstand. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 8 Wochen.
- In einer Einladung angekündigte Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden betroffenen Mitglieder und müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sein. Satzungsänderungen aufgrund von Einwendungen und Beanstandungen seitens der Behörden können vom Vorstand vorgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung hat über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses sowie die Entlastung des Vorstandes zu beschließen. Außerdem muss die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer wählen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
- Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören:
a.) Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes
b.) Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
c.) Wahl von 2 (zwei) Kassenprüfern
d.) Beitragsfestsetzung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 7 Personen.
- Eine barrierefreie Kommunikation zwischen den Vorstandsmitgliedern muss durch qualifizierte Assistenz sichergestellt sein.
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.) 1.Vorsitzende/r, die/der taubblind sein sollte.
2.) 2. Vorsitzende/r, die/der taubblind sein sollte.
3.) erster Kassierer
4.) zweiter Kassierer
5.) Protokollführer/in
6.) erster Organisator/in
7.) zweiter Organisator/in - Dem Vorstand können weiter bis zu 2 Beisitzer/innen angehören.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende/r, die/der 2. Vorsitzende/r der/die erste Kassierer/in, Protokollführer/in und der/die 1. Organisator/in und die/der 2. Organisator/in. Der Vorstand wird durch 2 von ihnen gemeinsam vertreten.
- Der Vorstand kann besondere Vertreter, die sich als Geschäftsführer/in bezeichnen können, gemäß § 30 BGB bestellen. Diese können für den Verein ehrenamtlich oder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig werden. Die Höhe der Bezüge muss den Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen. Die besonderen Vertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihr/e Nachfolger/in gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen des Vereins haben kein Stimmrecht.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden – soweit Satzung oder Geschäftsordnung es nicht anders vorschreiben – mit einfacher Mehrheit gefasst.
- Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand beratende Mitglieder zuordnen. Näheres bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Protokollierung der Beschlüsse
- In der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
- Das Protokoll ist von einem von der Versammlung zu wählenden Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen die Mittel des Vereins an die Bundesarbeitsgemeinschaft der Taubblinden (BAT), die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Eingetragen am 30.11.2011 beim Amtsgericht Düsseldorf, Register-Nr. VR 10619.